Unsere AGBs
1. Geltungsbereich
Für Leistungen, welche die Maschinenbaukonstruktion Schneider (im folgenden „MKS“) gegenüber dem Auftraggeber erbringt, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Leistungen im Sinne der vorliegenden Vertragsbedingungen können Werk- und Dienstleistungen aller Art sowie Warenlieferungen sein.
2. Leistungsgegenstand
Art und Umfang der vertraglichen Leistungen richten sich nach der vereinbarten Leistungsbeschreibung und ggf. sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Maßgebend für die Ausführung sind die vom Auftraggeber überlassenen Zeichnungen, Konstruktionsvorschläge, Entwürfe, CAD-Daten und Pflichtenhefte und sonstigen Vorgaben des Auftraggebers für die Erbringung der vertraglichen Leistung. Stellt MKS nach Vertragsschluss fest, dass die Leistung nach den Vorgaben des Auftraggebers nicht oder nicht in der vereinbarten Art ausgeführt werden kann, zeigt MKS dies gegenüber dem Auftraggeber an. Notwendige Änderungen von Art und Umfang der Leistung sind zwischen den Parteien einvernehmlich unter gleichzeitiger Anpassung der vertraglichen Vergütung schriftlich festzulegen.
3. Weisungsrecht, Subunternehmer
Sofern MKS Dienstleistungen im Betrieb des Auftraggebers erbringt, unterliegt die Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung der vor Ort eingesetzten Personen weiterhin ausschließlich MKS. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, im Rahmen von reinen Dienstleistungsaufträgen technische und sonstige fachliche Weisungen im Hinblick auf das von diesem angestrebte Arbeitsergebnis zu erteilen. MKS ist berechtigt, Unterauftragnehmer mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen oder Teilen davon zu beauftragen.
4. Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber ist verpflichtet, MKS alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Informationen, Unterlagen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Er hat MKS bereits vor und während der Vertragsdurchführung auf für ihn erkennbare Probleme und Schwierigkeiten hinzuweisen. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit seiner Vorgaben für die Ausführung der Leistung verantwortlich. Die vom Auftraggeber beigestellten Vorgaben können von MKS unter Umständen nicht überprüft werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich im Falle von Werkleistungen und Warenlieferungen, bereits während der Ausführungsphase die von MKS mitgeteilten Zwischenergebnisse darauf zu überprüfen, ob diese den vertraglichen technischen Anforderungen entsprechen und ob das Werk bzw. die Ware in der von MKS geplanten Ausführungsart gegen gewerbliche Schutzrechte Dritter, insbesondere gegen Patentrechte oder Gebrauchsmusterrechte verstößt. Etwaige Bedenken hat der Auftraggeber gegenüber MKS unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
Die vertragliche Vergütung versteht sich jeweils zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe. Nachträgliche Änderungen der vertraglichen Vorgaben des Auftraggebers berechtigen MKS auch dann zur Anpassung der Vergütung, wenn eine Vereinbarung hierüber vor Ausführung nicht zustande gekommen ist.
Soweit nicht anders vereinbart, hat die Zahlung nach Fälligkeit spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. MKS ist berechtigt, bei Werkleistungen bereits vor Abnahme Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt zu verlangen. Bei Zahlungsverzug kann MKS Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
6. Leistungszeit und Leistungsort
Mitarbeiter von MKS sind nicht bevollmächtigt, Fristen für die Leistungserbringung (Ausführungs- und Lieferfristen) mündlich zu vereinbaren. Soweit Ausführungs- oder Lieferfristen vereinbart sind, setzt deren Einhaltung durch MKS die rechtzeitige und vertragsgemäße Erfüllung der vertraglichen Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus. Auf Verlangen bestätigt der Auftraggeber in schriftlicher Form den Leistungsfortschritt bei Werkleistungen sowie geleistete Zeiteinheiten bei Dienstleistungen. Die vereinbarten Fristen verlängern sich auch, wenn MKS aufgrund hindernder Umstände, die von MKS nicht zu vertreten sind, an der Erbringung der Leistung gehindert ist. Hierzu zählen insbesondere höhere Gewalt, Streiks, Aussperrung sowie Änderungen der ursprünglich vereinbarten Leistung, die aufgrund von nachträglichen Änderungen der Vorgaben des Auftraggebers erforderlich geworden sind. Die Fristverlängerung berechnet sich nach der Dauer und den weiteren Auswirkungen der Behinderung.
Leistungsort ist der Sitz von MKS. Im Falle von Warenlieferungen erfolgt die Versendung auf Kosten und auf Gefahr des Auftraggebers.
7. Abnahme von Werkleistungen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine vertragsgemäß hergestellte Werkleistung abzunehmen. Auf Verlangen von MKS ist die Abnahme schriftlich zu erklären. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. MKS ist berechtigt, auch die Abnahme von in sich abgeschlossenen selbständig nutzbaren Teilen der Leistung zu verlangen.
Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Werkleistung nicht innerhalb einer von MKS gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Hat der Auftraggeber die Werkleistungen bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 14 Tagen als erfolgt, es sei denn, dass der Auftraggeber eine Mängelrüge erhoben hat.
8. Eigentums- und Rechtsvorbehalt, Nutzungsbeschränkung
Bei Werkleistungen und Warenlieferungen bleiben die gelieferte Ware sowie sonstige zur Erfüllung des Vertrages überlassene Sachen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von MKS im Eigentum von MKS.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich MKS das Urheberrecht vor. Eine etwaige Einräumung von Nutzungsrechten hieran erfolgt vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen nur als einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht und nur unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von MKS.
Der Auftraggeber darf die von MKS gelieferten Konstruktionszeichnungen, Daten und Prototypen nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere nur für den vertraglich vereinbarten Zweck, und nur nach Zahlung der vertraglichen Vergütung nutzen und weitergeben. Insbesondere darf der Auftraggeber Geräte und sonstige Werkstücke auf der Grundlage dieser Konstruktionszeichnungen, Daten und Prototypen nur im Rahmen dieser Nutzungsbeschränkungen herstellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, seine Vertragspartner ebenfalls den vorgenannten Nutzungsbeschränkungen zu unterwerfen, soweit diese Kenntnis von den Konstruktionszeichnungen, Daten und Prototypen erlangen.
9. Mängelhaftung
Bei Vorliegen von Sachmängeln leistet MKS unentgeltlich Nacherfüllung. MKS ist berechtigt, zwischen der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung zu wählen. Für Schäden, die dem Auftraggebern durch Mängel der Ware entstehen, gelten die Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 11. Der Auftraggeber hat Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
Ansprüche wegen Sachmängeln (einschließlich Schadensersatzansprüche) verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Gewährleistungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke), § 634a BGB (Baumängel) und § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffs Anspruch) längere Fristen vorschreibt und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MKS sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Regelungen über die Ablaufhemmung oder den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt
10. Schutzrechte
Soweit MKS patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindungen, die für die Ausführung der vertraglichen Leistung gemacht worden sind, als Diensterfindungen oder aus vertraglichem Recht in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich MKS, die Erfindung auf schriftliche Aufforderung seitens des Auftraggebers unbeschränkt in Anspruch zu nehmen, auf Kosten des Auftraggebers im eigenen Namen anzumelden und etwaige Rechte aus der Anmeldung – ohne Übernahme einer Haftung für deren Bestand – auf den Auftraggeber zu übertragen. Die Aufforderung des Auftraggebers muss spätestens drei Monate nach einer schriftlichen Mitteilung seitens MKS über das Vorliegen einer (möglichen) Erfindung erfolgen. Der Auftraggeber hat MKS Zug um Zug gegen die Rechtsübertragung nach Wahl von MKS entweder von allen Ansprüchen freizustellen, denen MKS aufgrund der unbeschränkten Inanspruchnahme der Erfindung nach dem Arbeitnehmererfindergesetz oder aus Vertrag ausgesetzt ist, oder MKS in entsprechender Anwendung des Arbeitnehmererfindergesetzes eine angemessene Vergütung zu zahlen. MKS ist berechtigt, für die Schutzrechtsanmeldung auf Kosten des Auftraggebers Patentanwälte zu beauftragen. Auf Verlangen von MKS hat der Auftraggeber vor der Inanspruchnahme der Erfindung Sicherheit für die Kosten der Anmeldung und die Freistellungsleistung bzw. Vergütung zu leisten.
Macht ein Dritter Ansprüche wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte durch die Nutzung der von MKS erbrachten Leistungen gegenüber dem Auftraggeber geltend und wird die vertragsgemäße Verwendung der Leistungen durch den Auftraggeber hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, ist MKS berechtigt, nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die Leistungen so zu ändern oder zu ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen dennoch den vereinbarten Spezifikationen entsprechen oder den Auftraggeber von Lizenzgebühren für die Benutzung der Leistungen gegenüber dem Dritten freistellen. Der Auftraggeber hat MKS von Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen unverzüglich zu benachrichtigen. Er darf die behauptete Verletzung nicht anerkennen und darf jedwede Auseinandersetzung mit dem Dritten über die Schutzrechtsverletzung nur im Einvernehmen mit MKS führen.
Ansprüche des Auftraggebers aus Schutzrechtsverletzung sind ausgeschlossen, soweit die Verletzung vom Auftraggeber selbst zu vertreten ist, auf vertraglichen Vorgaben des Auftraggebers beruht oder dadurch verursacht wird, dass die von MKS erbrachten Leistungen vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von MKS gelieferten Produkten, Daten, Vorrichtungen oder Geschäftsmethoden eingesetzt werden. Insbesondere stehen dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte nicht zu, wenn die Schutzrechtsverletzung darauf beruht, dass der Auftraggeber schuldhaft gegen seine vertraglichen Prüf- und Hinweispflichten nach Ziffer 4 verstoßen hat.
Die Ansprüche des Auftraggebers wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, die Verletzung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
11. Haftung
MKS haftet für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die schuldhafte Verletzung einer Vertragspflicht verursacht werden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von MKS auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten nicht für Schäden aus einer von MKS zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung aus Garantien und nach dem Produkthaftungsgesetz.
12. Geheimhaltung
Alle im Rahmen dieser Vereinbarung dem einen Vertragspartner durch den anderen bekannt werdende Informationen und Unterlagen technischer oder geschäftlicher Art sind vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe dieser Unterlagen sowie die Mitteilung ihres Inhalts an Dritte sind nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des anderen Teils gestattet.
13. Sonstiges
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung von MKS an Dritte zu übertragen. Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche von MKS nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Ansprüchen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur gegen Ansprüche aus demselben Vertrag geltend machen.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Auftraggeber ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk MKS seinen Geschäftssitz hat.
Nebenabreden bestehen nicht. Alle Ergänzungen oder Änderungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand: 05/2012